Streit um Äste, Laub und Schatten

Nun geht es wieder los. Alles grünt, sprießt und wächst nicht nur im eigenen Garten, sondern auch schon mal darüber hinaus......... Doch ehe Sie sich und Ihrem Nachbarn den Sommer durch Streit vermiesen, hier einige Informationen um dies eventuell zu vermeiden.

Im BGB sind nur die direkten Einwirkungen der Pflanzen und Bäume auf das Nachbargrundstück geregelt. Demnach kann der Eigentümer eines Grundstück "Wurzeln eines Baumes oder eines Strauches, die von einem Nachbargrundstück eingedrungen sind , abschneiden und behalten".

Gleiches gilt für herrüberragende Zweige, wenn der Eigentümer dem Besitzer des Nachbargrundstücks eine angemessene Frist zur Beseitigung gegeben hat und diese nicht innerhalb der gesetzten Frist erfolgt. Allerdings setzt das Abschneiderecht des Nachbarn immer eine Beeinträchtigung seines Grundstücks durch die Wurzeln oder den Überhang voraus.

Trägt ein Baum oder Strauch Früchte, stellt sich die theoretische Frage: Wem gehören sie, wenn der Zweig auf das Nachbargrundstück hinüberragt? Die Antwort ist eindeutig: Hängen sie noch an der Pflanze, bleiben sie im Besitz des Baum- oder Straucheigentümers. Sind sie auf das Grundstück des Nachbarn niedergefallen, darf dieser die Früchte an sich nehmen.

Im Niedersächsischen Nachbarschaftsgesetz sind Abstände zum Nachbargrundstück festgehalten.                                    

>> siehe in unserer HP >> "über Zaun u. Grenzen "

Laub- oder Nadelfall ist in der Regel zu dulden, was mehrere Gerichtsurteile belegen.

So enschied ein Gericht,

das in Wohngegenden mit Einfamilienhäusern und Gärten mit Blättern zu rechnen sei (N Az. 13S10117/99). Die Kosten für Laubbeseitigung aus Garten oder Gartenteich können den Nachbarn auch nicht in Rechnung gestellt werden (OLG D. Az.: 9U10/95). Nur wenn der Befall die Benutzung eines Grundstücks "wesentlich" beeinträchtigt und nicht ortsüblich ist, müssen Äste abgesägt werden (Bundesgerichtshof, Az.:VZR102/03.

Auch in Sachen Beschattung hat der Nachbar so einiges hinzunehmen. Beschränkt sich der Lichtentzug durch Bäume des Nachbargrundstücks nur auf eine Seite des Hauses des angrenzenden Grundstücks und auf die Zeit im Jahr, in der Bäume Laub tragen, kann von dem beeinträchtigenden Nachbarn grundsätzlich werder die Beseitigung noch das Zurückschneiden der Bäume verlangt werden. ( OLG hamm Az.:5U67/98).

Quelle:Braunschweiger Zeitung 27.3.2010. Henning Thobaben. Weitere Infos auch: Haus + Grund, Achim Besseling